UNIGIS Master of Science

Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg

Im Mitteilungsblatt der Paris Lodron-Universität Salzburg wurde am 15.Juli 2009 der aktuelle Studienplan des Universitätslehrgangs "Geographical Information Science & Systems (UNIGIS MSc)" veröffentlicht:

Studienplan

145. Geändertes Curriculum für den Universitätslehrgang „Geographical Information Science & Systems (UNIGIS MSc)“ an der Paris Lodron-Universität Salzburg

(Version 2009W)

Allgemeines

Seit 1994 werden an der Universität Salzburg Fernstudien im Bereich der Geoinformatik angeboten. Die vorliegende Verordnung dient der Weiterentwicklung auf Grundlage des fachlichen und technischen Fortschritts, didaktischer Erfahrungen, aktueller gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der Erfordernisse des europäischen Hochschulraumes.


§ 1 Ausbildungsziel

Ziel ist die Weiterbildung der Absolventen postsekundärer Ausbildungsgänge in Form eines flexiblen, im Bedarfsfall auch berufsbegleitenden postgradualen Studiums. Geographische Informationswissenschaft und deren Anwendung in Form Geographischer Informationssysteme werden als Zusatzqualifikation zur methodisch-technischen Umsetzung fachspezifischer Kenntnisse vermittelt. Damit soll insbesondere dem stark steigenden Bedarf an qualifizierten Fachleuten in zahlreichen Sektoren von Wirtschaft und Verwaltung entsprochen werden. Durch studentenzentrierte Studien- und Kommunikationsmethoden wird eine Hinführung zu selbständigem "lebenslangem Lernen" angestrebt.

§ 2 Studienform

(1) Der Universitätslehrgang ist im Sinne des ‚blended learning’ in flexibler Form für variable, insbesondere auch offene Studienformen konzipiert und kann daher in unterschiedlichen Organisationsvarianten angeboten werden.

(2) Die jeweils angebotenen Studienformen werden seitens der Lehrgangsleitung festgelegt.

(3) Insbesondere wird auf den Bedarf standortunabhängiger berufsbegleitender Weiterbildung Bezug genommen und daher die Studienform als Fernlehrgang durch entsprechende Materialien, Betreuungsformen, Kommunikationsmedien und Organisationsstrukturen unterstützt.

§ 3 Leitung des Lehrgangs

(1) Als LehrgangsleiterIn ist durch die zuständige akademische Behörde ein/e fachlich qualifizierte/r Angehörige/r der Universität Salzburg mit Lehrbefugnis in einem einschlägigen Fach zu bestellen.

(2) Die / Der LehrgangsleiterIn ernennt nach Maßgabe organisatorischen Bedarfs weitere MitarbeiterInnen in fachliche und administrative Leitungsfunktionen.

(3) Insbesondere kann für die Koordination aller Studienangelegenheiten eine Studienleiterin bzw. ein Studienleiter nominiert werden. Ansonsten werden diese Funktionen von der Lehrgangsleiterin bzw. dem Lehrgangsleiter wahrgenommen.

(4) Bei fremdsprachlicher bzw. mit Partnerinstitutionen realisierter Parallelführung des Lehrgangs kann bei Bedarf für jeden derartigen Lehrgang durch die Lehrgangsleiterin bzw. den Lehrgangsleiter jeweils eine Studienleiterin bzw. ein Studienleiter nominiert werden.

§ 4 Einrichtung des Lehrgangs

(1) Mit der wissenschaftlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Durchführung des Lehrgangs wird das Zentrum für Geoinformatik der Universität Salzburg beauftragt.

(2) Die / Der LehrgangsleiterIn bestellt nach Maßgabe organisatorischen Bedarfs und bei gegebener finanzieller Bedeckung weitere MitarbeiterInnen zur Wahrnehmung erforderlicher Aufgaben und Funktionen.

(3) Die inhaltliche und strukturelle Aufgliederung der Unterrichtseinheiten, die vorgesehenen Studienmaterialien und der einzuhaltende Zeitplan sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 5 Internationale Kooperation

(1) Die Konzeption und Entwicklung des Lehrgangs erfolgen an der Universität Salzburg. Im Rahmen bestehender internationaler Kooperationsbeziehungen (wie der Mitgliedschaft in der "UNIGIS International Association") sowie weiterer Kooperationen und Partnerschaften werden der Austausch von Erfahrungen und der internationale Einsatz z.B. im Rahmen von „double/joint degrees“ koordiniert.

(2) Zur Koordination der internationalen Kooperation repräsentiert die Lehrgangsleiterin bzw. der Lehrgangsleiter oder eine Vertretungsperson die Universität Salzburg in der „UNIGIS International Association“.

(3) Im Rahmen der internationalen Kooperation mit Partnern werden Studienmaterialien, pädagogische Vermittlung und Betreuung sowie einheitliche Beurteilungsstandards einer laufenden Evaluation und somit Qualitätskontrolle unterzogen. Insbesondere dient die Kooperation in der UNIGIS International Association auch der Neu- und Weiterentwicklung von Lehrmethoden und Materialien für ODL (Open and Distance Learning) im Bereich Geoinformatik.

§ 6 Unterrichtssprache

(1) Der Lehrgang kann in deutscher und englischer Sprache sowie in Mischformen (z.B. englische Fachliteratur) angeboten werden. Dabei ist auf berufliche Anforderungen und Vorkenntnisse von Studierenden Rücksicht zu nehmen. Die Lehrgangsleitung kann den Nachweis ausreichender sprachlicher Kenntnisse verlangen.

(2) Zusätzlich kann nach Maßgabe von Bedarf und Kompetenz der Lehrgang in weiteren Unterrichts- oder Betreuungssprachen angeboten werden. Das Angebot fremdsprachigen Unterrichts kann in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnereinrichtungen erfolgen.

§ 7 Lehrgangsbeirat

(1) Als Mitglieder des Beirats gelten 510 Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung des In- und Auslandes, die auf Vorschlag der Lehrgangsleitung von der zuständigen akademischen Behörde bestellt werden.

(2) Der Beirat hat für den Lehrgang beratende Funktion, insbesondere bezüglich Gestaltung der Lehrinhalte, Methodik der Vermittlung und Qualitätssicherung sowie der Beurteilung der Marktgerechtigkeit des Studienangebots.

§ 8 Dauer des Lehrgangs

(1) Entsprechend dem Bedarf und den organisatorischen Möglichkeiten wird der Lehrgang in Form von Turnussen geführt, deren Beginn und Intervall von der Lehrgangsleitung unter Berücksichtigung von Nachfrage, ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten sowie didaktischen Anforderungen z.B. als "Jahrgänge" festzulegen sind.

(2) Der Lehrgang dauert in der berufsbegleitenden Variante 3 Jahre („Regelstudiendauer“), für andere Studienformen wird die didaktisch und organisatorisch begründete Dauer jeweils durch die Lehrgangsleitung festgelegt.

(3) Auf Grund der besonderen Rahmenbedingungen berufsbegleitender Fortbildung finden semesterorientierte Regelungen zur Einteilung des Studienjahres keine Anwendung, es wird seitens der Lehrgangsleitung ein flexibel zu erfüllender Zeitplan je Turnus festgelegt.

§ 9 Kosten des Lehrgangs

(1) Zur kostendeckenden Führung des Lehrgangs wird ein Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Lehrgangsleitung von der zuständigen akademischen Behörde festgesetzt und bei Bedarf den budgetären Erfordernissen angepasst.

(2) Der Lehrgangsbeitrag kann je nach Studien- bzw. Organisationsform bzw. bei Zusammenarbeit mit anderen Universitäten differenziert festgesetzt werden.

(3) Bei Überschreitung der Regelstudiendauer ist eine zusätzliche administrative Gebühr zur Gewährleistung der fortgesetzten Betreuung und technischen Unterstützung der Studierenden einzuheben.

(4) Mit Zustimmung der zuständigen akademischen Behörde kann der Lehrgang auch in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. In begründeten Fällen und insbesondere bei z.B. im Ausland anderer Kostenstruktur können dafür unterschiedliche Lehrgangsbeiträge festgesetzt werden.

(5) Der zuständigen akademischen Behörde ist jährlich ein Finanzbericht zur Gebarung des Lehrgangs vorzulegen.

Zulassung

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang "UNIGIS MSc" ist der Abschluss eines Bakkalaureats-, Bachelor-, Fachhochschul-, Diplom- oder Lehramtsstudiums an einer inländischen Universität oder einer Fachhochschule oder ein gleichwertiger Abschluss einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

(2) Eine dem Abs. 1 vergleichbare Qualifikation kann anerkannt werden und obliegt der Feststellung durch die Lehrgangsleitung. Voraussetzung dafür ist jedenfalls mehrjährige Berufspraxis im Bereich der Geoinformatik.

(3) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann von der Lehrgangsleitung verlangt werden.

§ 11 Studienplätze

(1) Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze.

(2) Die Höchstzahl der Studienplätze ist von der Lehrgangsleitung unter Berücksichtigung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte festzusetzen.

(3) Die Vergabe von Studienplätzen erfolgt in Reihenfolge verbindlicher Anmeldung nach Nachweis der Erbringung sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen.

§ 12 Zulassung

(1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang "UNIGIS MSc" erfolgt nach Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen durch die Lehrgangsleitung.

(2) Die Lehrgangsleitung kann jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch und zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis erforderlicher Zulassungsvoraussetzungen auffordern. Bei Zulassung nach § 10 Abs. 2 muss dieser Schritt jedenfalls erfolgen.

Studienprogramm

§ 13 Gliederung

(1) Die Gliederung des Lehrgangs orientiert sich am Schema akademischer Lehrveranstaltungen mit für offenes, flexibles Fernstudium erforderlichen Anpassungen.

(2) Der Lehrgang ist in "Module" gegliedert, die einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechen. Mit Ausnahme von § 14 Abs. 8 Nr.10-12 sind diese Module den Prüfungsfächern gleichzusetzen.

(3) Zusätzlich werden mehrmals jährlich Studientage und Seminare angeboten, die in zeitlich konzentrierter Form der Kontrolle des Fortschritts, fachlichen Hilfestellungen und aktuellen Zusatzangeboten (z.B. als Wahlpflichtfach) dienen. Diese Präsenzphasen können je nach inhaltlicher Gestaltung als Studienleistungen anerkannt werden.

§ 14 Lehrveranstaltungen

(1) Sämtliche Lehrveranstaltungen können als Fernstudieneinheiten (mit Ausnahme der nachstehend mit Präsenz definierten Typen von Lehrveranstaltungen) angeboten werden, die Master-Arbeit wird als betreute Hausarbeit ausgeführt.

(2) Folgende Typen von Lehrveranstaltungen sind vorgesehen:

(a) Betreutes Selbststudium (BS): auf Grundlage pädagogisch und didaktisch auf Selbststudium abgestimmter Lernmaterialien werden bei laufend verfügbarer Betreuung Kenntnisse und Fertigkeiten eines definierten Faches erworben.

(b) ‚Summer Schools’ - ‚short intensive programmes’ (SS): kompakte Präsenzveranstaltungen in denen thematisch fokussiertes Wissen sowie Arbeitsweisen projektbezogener (internationaler) Kooperation vermittelt werden.

(c) Projektarbeiten (PR): praxisorientierte und anwendungsnahe Projekte die insbesondere auch aus Gruppenarbeit (‚collaborative project’) unter expliziter Anwendung von Methoden des Projektmanagements umgesetzt und dokumentiert werden.

(d) Portfolio (PF): Individuelle öffentliche online Präsentation (z.B ‚blog’) eigener Arbeitsergebnisse aus dem Studienbetrieb bzw. der eigenen Geoinformatik-Praxis.

(e) Studientage (WS): Präsenzphasen die der Studienbegleitung, Betreuung und Vertiefung dienen.

(3) Alle in Abs. (8) 1-9 angeführten Lehrveranstaltungen sind Pflichtfächer. Der Studienleitung obliegt die Anerkennung allenfalls bereits anderweitig an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen absolvierter gleichwertiger Lehrveranstaltungen.

(4) Im Rahmen des Wahlpflichtfaches „Angewandte Geoinformatik“ (Nr.11) sind ausgewählte zusätzliche Veranstaltungen (z.B. Spezial- und Vertiefungsthemen, Summer Schools, Projektarbeiten, Workshops) zu absolvieren. Die Anerkennung praxisnaher facheinschlägiger Weiterbildungs- und Schulungsprogramme mit Nachweis durch Zeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen ist zu ermöglichen. Ebenso können gleichwertige wissenschaftliche Leistungen (z.B. Publikationen) anerkannt werden.

(5) Bei innerem fachlichem Zusammenhang der absolvierten Lehrveranstaltungen können Wahlpflichtfächer ab einem Umfang von zumindest je 12 ECTS sinngemäß benannt werden. Einen entsprechenden Antrag auf Benennung von Wahlpflichtfächern kann die Studentin oder der Student an die Lehrgangsleitung stellen, diese kann dafür auch Angebote erstellen.

(6) Werden Lehrveranstaltungen aus den Punkten 1-9 in höherem Umfang als der angegebenen Mindestanzahl von ECTS-Punkten absolviert, so können die über das Mindestmaß hinausreichenden Studienleistungen in Punkt 11 „Wahlpflichtfach“ angerechnet werden.

(7) Für alle Lehrveranstaltungen der Punkte 1-9 sowie für den Gesamtlehrgang ist eine Evaluation einzurichten.

(8) Das Studienprogramm beinhaltet folgende Fächer:

Nr.

 

Lehrveranstaltung

ECTS

Typ

1

GISINTRO

Einführung in die Geoinformatik
Introduction to GISc

6

BS

2

DATAMODL

Räumliche Daten: Modelle und Strukturen Data Modelling and Data Structures

6

BS

3

DATSRCAQ

Geodaten-Erfassung und Datenquellen
Data Acquisition and Data Sources

6

BS

4

GISORGPM

Projektmanagement und Organisation
Project Management and GIS Organisation

6

BS

5

GEOGDBMS

Geo-Datenbank-Management
Geo-DBMS

6

BS

6

SPATSTAT

Geostatistik
Spatial Statistics

6

BS

7

OGISDGII

OpenGIS und verteilte Geoinformationsverarbeitung
OpenGIS and Distributed GI Infrastructures

6

BS

8

GEOANLYS

Räumliche Analysemethoden
Geographical Analysis

6

BS

9

VISCARTO

Visualisierung und Kartographie
Visualisation and Cartography

6

BS

10

SCILEARN

Studienbegleitung und wiss. Arbeiten
Learning Practice and Academic Work

12

WS/BS/ PF

11

ELECTIVE

Wahlpflichtfach „Angewandte Geoinforma­tik“ (siehe auch § 14 Abs.4)
Elective Modules

24

BS/SS/ PR/PF

12

MSTHESIS

Master-Thesis

30

 

 

 

 

120

 

Prüfungen

§ 15 Prüfungen

(1) Je Prüfungsfach ist eine schriftliche Arbeit gemäß Aufgabenstellung in den Studienmaterialien zur Beurteilung vorzulegen.

(2) Studierende sind berechtigt die schriftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache abzulegen, wenn die Prüferin/der Prüfer in Absprache mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter zustimmt.

(3) Bezüglich der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes i.d.g.F.

(4) Die abschließende Master-Thesis ist in der Regel in Form einer Hausarbeit zu erstellen. Thema der Master-Thesis ist in Verbindung mit einem Bearbeitungsplan von der bzw. dem Studierenden vorzuschlagen und in Übereinstimmung mit der Lehrgangsleitung festzulegen.

(5) Die Master-Thesis ist eine wissenschaftliche Arbeit, welche den Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens in formaler, methodischer und inhaltlicher Hinsicht zu genügen hat. Dabei ist besondere Beachtung auf die Kriterien theoretische Grundlegung, Einordnung der Arbeit in das Forschungsfeld des Themas, Aktualität, und Praxisrelevanz der Themenstellung und Ergebnisse, methodische Konzeption, Exaktheit und Nachvollziehbarkeit sowie Verständlichkeit und formale Präsentation zu legen. Mit dieser Abschlussarbeit ist die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen.

(6) Vor der Beurteilung der Master-Thesis muss ein positiver Abschluss aller anderen Prüfungsfächer des Lehrgangs vorliegen.

(7) Die Master-Thesis kann nach Entscheidung der Lehrgangsleitung in Form eines oder mehrerer schriftlicher Gutachten, oder auf Grundlage einer öffentlichen kommissionellen Verteidigung beurteilt werden. In letzterem Fall sind die Mitglieder der Prüfungskommission von der Lehrgangsleitung zu bestellen.

(8) Für alle Formen und Instanzen der Leistungsfeststellung gelten die allgemeinen Regeln akademischer Integrität, die Lehrgangsleitung sorgt für deren Einhaltung.

§ 16 Übergangsbestimmungen

(1) Studierende, die bis zum 31.12.2008 mit dem Studium begonnen haben, können ihr Studium in der vorgesehenen Regelstudiendauer gemäß dem bisher gültigen Curriculum abschließen. Studierende, die vor diesem Stichtag mit dem Studium begonnen haben, können mittels Erklärung an die Lehrgangsleitung bis zum 31.12.2009 in das hier vorliegende Curriculum überstellt werden.

(2) Studierende, die nach dem 01.01.2009 mit dem Studium begonnen haben, werden per 31.12.2009 automatisch in das vorliegende Curriculum überstellt sofern sie nicht bis zu diesem Stichtag an die Lehrgangsleitung schriftlich erklären ihr Studium gemäß dem bisher gültigen Curriculum abzuschließen.

§ 17 Beurteilung

(1) Die Beurteilung aller Prüfungsarbeiten erfolgt anhand einer fünfstufigen Notenskala von 1 (‚sehr gut’) bis 5 (‚nicht genügend’ = negativer Erfolg).

(2) Bei positivem Abschluss (Noten 1 bis 4) aller Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächer gemäß Curriculum gilt der Lehrgang als "bestanden".

(3) Wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als 'gut' und in mindestens der Hälfte der Fächer 1-9 die Beurteilung 'sehr gut' erteilt wurde, hat die Gesamtbeurteilung des Lehrgangs "mit Auszeichnung bestanden" zu lauten.

(4) Für die Ausfertigung internationaler Abschlusszeugnisse, von ‚transcripts’ und ‚diploma supplements’ kann die erfolgte Beurteilung in ECTS-konforme Skalen übertragen werden.

Abschluss

§ 18 Abschluss

(1) Nach positiver Beurteilung aller Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächer gemäß Curriculum ist der bzw. dem Studierenden auf deren bzw. dessen Antrag ein Abschlusszeugnis sowie ein ‚diploma supplement’ auszustellen.

(2) Absolventinnen und Absolventen ist der akademische Grad "Master of Science (Geographical Information Science & Systems)" - "MSc (GIS)" zu verleihen.

Impressum

Herausgeber und Verleger:
Rektor der Paris Lodron-Universität Salzburg
O.Univ.-Prof. Dr. Heinrich Schmidinger

Redaktion: Johann Leitner
alle: Kapitelgasse 4-6
A-5020 Salzburg

Quelle:
http://www.sbg.ac.at/dir/mbl/2009/mb090715_ulg_unigis-msc.pdf

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